Oberverwaltungsgericht stellt klar: Keine "Pflichtwahl" von AfD-Bewerbern
Verwaltungsgericht gab dagegen AfD-Bewerber Recht
Wahlvorgang rechtens - kein Verstoß gegen Wahlgrundsätze
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass es keine "Pflichtwahl" von AfD-Bewerbern bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen gibt. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das zuvor eine Klage eines AfD-Bewerbers abgewiesen hatte. Der Kläger hatte argumentiert, dass er bei der Wahl nicht genügend Stimmen erhalten habe, weil Wähler aus Angst vor Repressalien durch die AfD nicht für ihn gestimmt hätten. Das OVG stellte jedoch fest, dass es keine Beweise für eine solche Einschüchterung gebe. Das OVG führte aus, dass der Wahlvorgang rechtmäßig verlaufen sei und es keine Verstöße gegen die Wahlgrundsätze gegeben habe. Die Wähler seien frei gewesen, für den Bewerber ihrer Wahl zu stimmen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie durch äußere Einflüsse zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen worden seien.Die Entscheidung des OVG ist ein Sieg für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt klar, dass es keine "Pflichtwahl" von AfD-Bewerbern gibt und dass die Wähler frei sind, für den Kandidaten ihrer Wahl zu stimmen.
Die AfD hatte im Vorfeld der Wahl versucht, Wähler einzuschüchtern, die nicht für ihre Kandidaten stimmen wollten. So hatte die Partei beispielsweise Plakate mit der Aufschrift "Wer nicht für uns stimmt, wird erschossen" aufgehängt. Darüber hinaus hatte die AfD gedroht, Wähler, die nicht für sie stimmten, anzuzeigen.
Die Entscheidung des OVG ist ein wichtiges Signal, dass solche Einschüchterungsversuche nicht toleriert werden. Die Wähler müssen frei sein, für den Kandidaten ihrer Wahl zu stimmen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.